Verein zur Pflege der russischen Kultur Slowo e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen „ SLOWO – Verein zur Pflege der russischen Kultur e.V.“.

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichtes eingetragen.

3.      Das  Geschäftsjahr des Vereins  ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein wendet sich in erster Linie an in Frankfurt am Main und Umgebung lebende russischsprachige Personen sowie an alle, die an russischer Kultur und an Russland interessiert sind. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als  die satzungsmäßigen Zwecke.Zwecke des Vereins sind die Förderung der Kultur, der Erziehung und Bildung sowie die Förderung des Völkerverständigungsgedankens. Die Zwecke konkretisieren sich wie folgt:

I    Förderung der Bildung und Erziehung im Allgemeinen sowie Pflege der russischen Sprache im Besonderen.

II   Hilfe bei der Überwindung von Integrationsschwierigkeiten in Deutschland.

III  Förderung der frühen Mehrsprachigkeit an Kindertageseinrichtungen und Schulen.

IV   Vorbereitung, Förderung der Gründung und Betrieb einer bilingualen deutsch-russischen Schule in Frankfurt am Main.

V      Erhaltung der russischen Kultur in ihrer Wechselwirkung mit der deutschen und anderen Kulturen.

VI    Förderung der Völkerverständigung. Unterstützung der kulturellen und humanitären Beziehungen zwischen Deutschland und den Republiken der ehemaligen UdSSR.

VII     Bereicherung des multikulturellen Standorts Frankfurt am Main.

Der Vereinszweck soll u. a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

I.1.      Zusätzlich zur Regelschule muttersprachlicher Unterricht für Kinder und Jugendliche aus der ehemaligen UdSSR.

I.2.      Nachhilfe in anderen Fächern, um die Integration in der Regelschule zu erleichtern. Es wird eine enge Zusammenarbeit mit den Lehrern der Regelschule angestrebt.

II.1.   Aufbau einer psychosozialen Beratungsstelle für russischsprachige Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Hilfe deutscher Sozialarbeiter und Psychologen.

II.2.    Deutschkursangebot für  Kinder mit Migrationshintergrund und erwachsene Migranten aus der ehemaligen UdSSR.

III     1. Betrieb der bilingualen Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten, Horte u. ä.) in freier Trägerschaft.

        2.  Betrieb einer bilingualen deutsch-russischen Grundschule sowie einer weiterführenden Schule.

        3.  Zusammenarbeit mit Schulen an Projekten zur Förderung des Erlernens der russischen Sprache.

 

IV.1.    Kulturveranstaltungen, Vorträge, Seminare, Kursangebote für Jugendliche und Erwachsene, für Deutsche und Russen zu den Fragen der russischen, der deutschen und  der russisch-deutschen Geschichte und Kultur, Bildungs-, Sprach- und Kulturreisen für Schüler und Erwachsene, Schüler- und Jugendaustausch.

IV.2.      Aufbau und Unterhaltung einer russischen Bibliothek.

IV.3.      Deutsch-russischer Gesprächskreis.

VI. 1. Teilnahme an multikulturellen Veranstaltungen der Stadt Frankfurt am Main.

VI. 2. Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit 

1.      Der Verein  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins „SLOWO – Verein zur Pflege der russischen Kultur e.V.“ zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.      Der Verein darf seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken – soweit sie mit den in §2 genannten Zwecken übereinstimmen – zuwenden, sofern die begünstigte Körperschaft vom Verein gegründet wird.

 

3.      Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, bestimmt die Mitgliederversammlung Liquidatoren für das Vermögen, und diese legen die Schlussabrechnung dem zuständigen Finanzamt vor. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Bildung und Völkerverständigung zu verwenden hat.

  

§ 4 Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft im Verein kann von jeder natürlichen Person und jeder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts erworben werden.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2.      Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4.      Fördernde Mitgliedschaft kann jede natürliche Person und jede juristische Person erwerben. Sie ist beitragspflichtig. Der Vorstand gibt die Höhe des jährlichen Beitrages an.

5.      Ehrenmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

  

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.      Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres im Voraus fällig.

2.      Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen  Beiträge stunden oder erlassen.  

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1.      Die Mitgliedschaft endet

–          mit dem Tod des Mitglieds,

–          durch schriftliche Austrittserklärung,

–          durch Ausschluss aus dem Verein.

2.      Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31. Dezember zugegangen sein.

3.      Ein Ehrenmitglied kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist seinen Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.

4.      Ein Mitglied, das die Interessen des Vereins „SLOWO – Verein zur Pflege der russischen Kultur e.V.“ nachhaltig schädigt, indem es dieser Satzung oder den Richtlinien für die Vereinsarbeit zuwiderhandelt und/oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachtet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

5.      Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz einmaliger schriftlicher Mahnung.

Die schriftliche Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein und den Hinweis auf den bevorstehenden Ausschluss enthalten. Der Ausschluss muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden. Innerhalb eines Monats kann das Mitglied Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

6.      Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

7.      Der Verein behält den Anspruch auf den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem der Austritt erfolgt, in vollem Umfang.

 

§ 7 Organe

1.      Die Organe des Vereins sind:

–  die Mitgliederversammlung,

–        der Vorstand,

–        der erweiterte Vorstand.

2.      Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter und vom Protokollführer der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können eingesehen werden. Einsprüche sind nur innerhalb von 2 Monaten nach der Mitgliederversammlung zulässig.

 

 

§ 8   Mitgliederversammlung 

1.      Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

–          Wahl der Vorstandsmitglieder,

–          Wahl der Beisitzer in den erweiterten Vorstand,

–          Wahl des Kassenprüfers und seines Stellvertreters, die beide dem Vorstand nicht angehören dürfen,

–            Entgegennahme des Jahresberichtes,

–            Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes,

–            Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,

–            Entlastung des Vorstandes,

–            Beschlüsse über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

–          Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss  durch den Vorstand,  –       Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

2.      Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin einzuberufen. Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird oder der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

 

3.      Sowohl die Mitgliederversammlung als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Das Stimmrecht ist schriftlich übertragbar.

 

4.      In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.      Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

6.      Die Auflösung des Vereins sowie die Änderungen der Satzung auch des Vereinszwecks

– können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierauf ist in der Tagesordnung ausdrücklich mindestens 2 Wochen vorher hinzuweisen. Zur Annahme des Auflösungsantrages, der Änderungen der Satzung sowie des Vereinszwecks ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  

§ 9  Vorstand

1.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann die besonderen Aufgaben unter sich verteilen und Fachberater hinzuziehen. Der Vorstand bestellt die Abteilungsleiter.

2.      Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Mitgliedern:

–    dem Vorsitzenden,

–    zwei  stellvertretenden Vorsitzenden,

–    bis zu zwei weiteren Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Davon muss mindestens eines der Vorsitzende oder eines der stellvertretende Vorsitzende sein.

3.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

4.      Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6.  Für die Geschäftsführung und andere Aufgaben können durch den Vorstand besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden. Der Geschäftsführer ist grundsätzlich bevollmächtigt, den Verein bei gewöhnlichen Rechtsgeschäften seines Geschäftskreises allein zu vertreten. Diese Bevollmächtigung kann jedoch durch schriftliche Vereinbarung im Rahmen seiner Bestellung durch den Vorstand beschränkt werden.

Der besondere Vertreter ist im Rahmen seines Geschäftskreises auch gegenüber den Abteilungsleitern und den Beisitzern des erweiterten Vorstandes weisungsberechtigt. Besondere Vertreter können auch Mitglieder des Vorstandes sein.

 

§ 10   Der erweiterte Vorstand

1.      Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern und aus zusätzlich gewählten Beisitzern zusammen. Abteilungsleiter und Beisitzer vertreten verschiedene Tätigkeitsbereiche des Vereins. Die Tätigkeitsbereiche werden vom Vorstand festgelegt. Jeder Tätigkeitsbereich wird mindestens durch einen Beisitzer oder einen Abteilungsleiter vertreten. Abteilungsleiter und Beisitzer können Mitglieder oder Angestellte des Vereins sein.

2.      Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl im Amt.

3.      Sollte ein Mitglied des erweiterten Vorstandes nicht gleichzeitig Mitglied des Vereins sein, so erlischt sein Amt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

4.      Der erweiterte Vorstand beschließt über jene Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden. Er hat folgende Aufgaben:

–          Informationsaustausch zwischen verschiedenen Tätigkeitsbereichen des Vereins,

–          Unterstützung der Arbeit und Beratung des Vorstands bei der Geschäftsführung des Vereins.

Der erweiterte Vorstand tritt auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden zusammen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen bei Bedarf einzelne Mitglieder des erweiterten Vorstandes hinzuziehen.

 

 § 11  Kassenführung

Der Vorstand besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse, führt Buch über Einnahmen oder Ausgaben und beschließt über Ausgaben.

 Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse vom Kassenprüfer oder seinem Stellvertreter oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

 

§ 12 Aufwandsentschädigung/Vergütungen

1.      Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.      Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

3.      Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtliche Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vereinsvorsitzende.

4.      Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen

festsetzen.

5.      Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6.      Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

 § 13  Vermögen des Vereins

1.      Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins ist die Aufgabe des Vorstandes. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten.

2.      Der Verein darf im Rahmen seiner Möglichkeiten Gesellschaften gründen und sich an Gesellschaften beteiligen, soweit die Zwecke der Gesellschaften den in §2 genannten Vereinszwecken entsprechen. Die Entscheidung über die Gründung oder Beteiligung trifft die Mitgliederversammlung.

 

§ 14  Satzung

Die Satzung bedarf der Anerkennung der ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit des Vereins gemäß Paragraph 5, Abs.1, Ziffer 9 des Körperschaftssteuergesetzes.

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Etwaige redaktionelle Änderungen auf Grund von Verfügungen des Gerichts oder anderer Behörden kann der Vorstand von sich aus vornehmen.